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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HPS Hundeshagen Personal-Service GmbH für Arbeitnehmerüberlassungsverträge

 

I. Allgemeines

  1. Die HPS Hundeshagen Personal-Service GmbH wurde am 05.10.1978 gegründet. Seitdem arbeiten Kunden aus den unterschiedlichsten Branchen dauerhaft mit uns zusammen und schätzen unsere ziel- und bedarfsorientierte Vorgehensweise bei der Abdeckung ihres Personalbedarfs im gewerblichen, technischen und kaufmännischen Bereich. Mit der Zertifizierung unserer Dienstleistungen nach DIN EN ISO 9002 in 1997 haben wir einen weiteren Schritt zur Sicherung unserer Qualität im Sinne unserer Kunden unternommen, Unsere Leiharbeitnehmer werden seit dem 01.01.2004 nach dem Tarif-vertrag entlohnt, der mit dem iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.) und den DGB-Gewerkschaften (Industrie-gewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie / Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten / Industriegewerkschaft Metall / Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft / Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft / Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt / TRANSNET / Gewerk-schaft der Polizei) abgeschlossen wurde.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abge-schlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, sofern und soweit nicht im jeweiligen Vertrag ausdrücklich etwas abweichendes schriftlich vereinbart ist.
  3. Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Verträge kommen erst dann zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge schriftlich bestätigt oder die vom Entleiher angeforderten Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt haben. Dies gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend.
  4. Durch den Arbeitseinsatz wird kein Arbeitsverhältnis zwischen den von uns überlassenen Leiharbeitnehmern und dem Entleiher begründet; vielmehr bleiben wir in jeder Hinsicht Arbeitgeber. Die Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, Lohnvorschüsse oder andere Zahlungen vom Entleiher zu fordern oder entgegenzunehmen.
  5. Zahl und Art der überlassenen Leiharbeitnehmer sowie die Art der von ih-nen durchgeführten Arbeiten werden im Überlassungsvertrag geregelt. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung dürfen die Leiharbeitnehmer weder mit der Beförderung von Geld oder mit der Durchführung von Geld-inkasso noch mit Botengängen beschäftigt werden.

II. Garantie

  1. Falls einer der von uns zur Verfügung gestellten Leiharbeitnehmer nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, ist der Entleiher berech-tigt, diesen Leiharbeitnehmer binnen 4 Stunden nach Arbeitsantritt zurück-zuweisen, ohne daß wir diese Stunden in Rechnung stellen werden.
  2. Wir sind von der Zurückweisung sofort zu unterrichten und werden im Rahmen unserer Möglichkeiten bemüht sein, unverzüglich eine Ersatzkraft zu stellen. Dies gilt bei etwaigen Ausfällen der von uns überlassenen Leiharbeitnehmer entsprechend.
  3. Seit dem 1.1.2004 bestehen hinsichtlich der Höchstüberlassungsdauer keine Einschränkungen mehr.

III. Verpflichtung des Entleihers

  1. Während des Arbeitseinsatzes auf der jeweiligen Arbeitsstelle unterliegen die überlassenen Leiharbeitnehmer den Weisungen des Entleihers. Der Entleiher macht diese Leiharbeitnehmer mit den in seiner Regie durch-zuführenden Arbeiten im einzelnen vertraut und verpflichtet sich, die ihm überlassenen Leiharbeitnehmer vorab in die von der Norm abweichenden Unfallverhütungsvorschriften einzuweisen und auch während des Arbeitseinsatzes deren Einhaltung zu überwachen.
  2. Die Wahrnehmung der Aufgaben der nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu bestellenden Sicherheitsfachkräfte im Bereich der zu überlassenen Leiharbeitnehmer ist vom Entleiher wahrzunehmen.
  3. Die Leistungen von Überstunden und Feiertagsarbeit, Nacht- oder Schmutz-arbeit sowie weitere Besonderheiten sind im voraus mit uns zu vereinbaren. Der Entleiher sichert uns zu, daß er alle für den Arbeitseinsatz erforderlichen Genehmigungen (z. B. der Behörde für Arbeit) rechtzeitig beschafft und die Vorschriften der geltenden Arbeitszeitordnung, der Gefahrstoffverordnung sowie alle anderen Arbeitsschutzvorschriften befolgt. Er hält uns von allen Nachteilen aus der Nichteinhaltung dieser Zusage frei.
  4. Unsere Leiharbeitnehmer sind dazu angehalten, Arbeitsstundennachweise in fünffacher Ausfertigung dem Entleiher vorzulegen. Die Arbeitsstunden-nachweise bilden die Grundlage zur Abrechnung über unsere Leistungen.
  5. Unsere Leiharbeitnehmer sind vom Entleiher vor Antritt ihrer Tätigkeit von den für ihren Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzvorschriften zu unterrichten.
  6. Der Entleiher informiert uns umfassend über eventuell erforderliche Arbeits-schutzausrüstung (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzkleidung) und sorgt für deren kompletten Einsatz.
  7. Bei Gestellung von Leiharbeitnehmern für die Führung eines Lkw, Pkw, eines Gabelstaplers oder ähnlicher Flurfahrzeuge, ob groß oder klein, muß sich der Entleiher vor Antritt der Tätigkeit über die Fahrtüchtigkeit sowie das Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis unseres Leiharbeitnehmers über-zeugen. Für Schäden die hierbei durch leichte und grobe Fahrlässigkeit unseres Leiharbeitnehmers entstehen haften wir nicht. Ebenfalls hat sich der Entleiher von der Arbeitstüchtigkeit auch aller anderen überlassenen Leiharbeitnehmer vor Arbeitsantritt zu überzeugen.
  8. Sofern der Leiharbeitnehmer am Arbeitsplatz des Entleihers bei seiner Tätigkeit chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen aus-gesetzt ist oder eine gefährdende Tätigkeit im Sinne der Unfallverhütungs-vorschrift \"Arbeitsmedizinische Vorsorge\" (VBG 100) ausführt, sind wir vor Aufnahme der Tätigkeit zu informieren. Die Ausführung derartiger Tätigkei-ten durch unsere Leiharbeitnehmer wird nur dann zugelassen, wenn eine entsprechende arbeitsmedizinische Untersuchung durchgeführt oder veranlaßt wurde. Der Entleiher stellt außerdem unserem Leiharbeitnehmer seine Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe für die Dauer des Einsatzes zur Verfügung. Arbeitsunfälle sind uns, der Verwaltungs-Berufs-genossenschaft als Versicherungsträger, sowie der für den Betrieb des Entleihers zuständigen Berufsgenossenschaft (Kopie), entsprechend den Bedingungen der RVO anzuzeigen.

IV. Haftung

  1. Wir haften lediglich für die sorgfältige Auswahl der von uns überlassenen Leiharbeitnehmer. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Sach-, Personen-, und Vermö-gensschäden, die infolge oder anläßlich der Tätigkeit oder des Aufenthalts unseres Leiharbeitnehmers bei dem Entleihers, diesem oder Dritten entste-hen und zwar auch von Vertretern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, ist ausgeschlossen. Unsere Leiharbeitnehmer sind sorgfältig ausgewählt und individuell getestet. Dennoch ist der Entleiher gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Leiharbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen über ihn an uns zu richten. Reklamationen sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen 1 Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes vorzubringen und ausschließlich an uns zu richten. Verspä-tete Reklamationen geben dem Entleiher keinerlei Ansprüche. Bei rechtzei-tiger Reklamation stehen wir im Rahmen unserer Haftung nur für Nachbesserung ein; weitergehende Ansprüche insbesondere Schadener-satzansprüche, sind ausgeschlossen. Wir können in keinem Falle eine Haftpflicht übernehmen, soweit unsere Leih-arbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wersachen, betraut werden. Wir haften ferner nicht für Schäden, die unsere Leiharbeitnehmer an Gegenständen verursachen, an denen und mit denen sie arbeiten, ebenso-wenig für vorsätzliches Handeln unserer Leiharbeitnehmer. Wir überneh-men keine Haftung für das unseren Leiharbeitnehmern überlassene Werkzeug.

V. Abrechnung

  1. Abgerechnet wird nach den gearbeiteten Stunden auf der Grundlage der schriftlich vereinbarten Stundensätze. Der Entleiher verpflichtet sich zur wö-chentlichen Überprüfung und Gegenzeichnung der Arbeitszeitnachweise der ihm von uns überlassenen Arbeitskräfte. Die bestätigten Arbeitszeitnach-weise werden vom Entleiher als Grundlage für die Abrechnung mit der Gegenzeichnung als richtig anerkannt.
  2. Zahlungen hat der Entleiher sofort nach Erhalt unserer wöchentlichen Abrechnungen zu leisten, und zwar ohne jeden Abzug.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind nicht statthaft.

VI. Kündigung

  1. Bei unbefristeten Überlassungsverträgen gilt beiderseits eine Kündigungs-frist von 5 Werktagen.

VII. Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Überlassungsvertrag ist Hamburg, soweit der Entleiher Vollkaufmann ist. In allen übrigen Fällen wird Hamburg als zuständiges Gericht vereinbart, wenn:
    1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Entleihers uns zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind,
    2. wenn Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
    3. Es gilt deutsches Recht.
Rev.Nr.: 02 Stand 09/07
 
Alle Bezeichnungen richten sich an beide Geschlechter.